Dieser Blogbeitrag beleuchtet, was das Urheberrecht bei digitalen und analogen Lehrmitteln für Schulen bedeutet. In einem ersten Teil werden die Grundzüge des Urheberrechts erläutert, in einem zweiten Teil die Herausforderungen der Lehrmittelverlage in Zeiten fortschreitender Digitalisierung dargestellt und in einem dritten Teil mithilfe von Praxisbeispielen die Herausforderungen der Schulen beschrieben. Für den ersten Teil wurden die aktuelle Gesetzgebung analysiert und weitere Unterlagen zum Urheberrecht beigezogen. Für den zweiten und den dritten Teil wurden je ein Gespräch mit den beiden Verlagsleitern Dirk Vaihinger vom Lehrmittelverlag Zürich und Patrik Wettstein vom Klett und Balmer Verlag geführt.
1. Urheberrecht in der Schule bei digitalen und analogen Lehrmitteln
Das Schweizer Urheberrechtsgesetz
Das Schweizer Urheberrechtsgesetz schützt die Urheberinnen und Urheber von geistigen Schöpfungen wie zum Beispiel Fotographien, Musikstücken oder Presseartikeln. Geschützt ist gemäss Eidgenössischem Institut für geistiges Eigentum die Art und Weise, in welcher eine Idee zum Ausdruck gelangt, nicht jedoch die Idee selbst. Der urheberrechtliche Schutz bezieht sich also auf die Form der Werke und nicht den Inhalt.[1] Das Schweizer Urheberrecht gilt im Grundsatz auch für Schulen. Das Gesetz erlaubt Lehrpersonen sowie Schülerinnen und Schülern jedoch, geschützte Werke in der Schule unter bestimmten Bedingungen zu nutzen.
Mit dem gemeinsamen Tarif 7 von ProLitteris, der offiziellen Schweizer Verwertungsgesellschaft für Kopiervergütungen und andere Urheberrechte, erhalten die Schulen ein Sonderrecht: Er erlaubt ihnen, urheberrechtlich geschützte Werke in begrenztem Umfang für den Unterricht zu kopieren und digital zu nutzen. Dafür zahlen die Schulen eine pauschale Vergütung pro Schülerin und Schüler, die an die Urheberinnen und Urheber verteilt wird. Anhand des gemeinsamen Tarifs 7 wird dargelegt, welche Bestandteile von Lehrmitteln und anderen im Unterricht verwendeten Werken (zum Beispiel Radio- und Fernsehsendungen, Musikstücke, Zeitungsartikel und weitere Medien) urheberrechtlich geschützt sind.
Mit dem gemeinsamen Tarif 7 von Pro-Litteris erhalten die Schulen ein Sonderrecht: Er erlaubt ihnen, urheberrechtlich geschützte Werke in begrenztem Umfang für den Unterricht zu kopieren und digital zu nutzen.
Es ist also beispielsweise erlaubt, im Unterricht mit Fotographien zu arbeiten. Die Verwendung ist auch nicht an das Klassenzimmer gebunden, die Lehrperson darf Werke den Schülerinnen und Schülern auszugsweise auch im schuleigenen Intranet zur Verfügung stellen. Voraussetzung ist, dass nur diejenigen Schülerinnen und Schüler darauf Zugriff haben, die dazu berechtigt sind. Öffentlich ins Internet gestellt werden darf ein Werk nicht ohne Einverständnis des Rechteinhabers.[2] Bei Mathematik-Lehrmitteln sind beispielsweise nicht einzelne Rechenaufgaben geschützt, sondern das gesamte Werk, etwa der inhaltliche Aufbau, die didaktische Struktur und die grafische Gestaltung. Gleichzeitig müssen Verlage selbst darauf achten, keine fremden Inhalte ohne entsprechende Erlaubnis zu verwenden.
Fortschreitende Digitalisierung
Mit der fortschreitenden Digitalisierung hat sich der Bereich stark verändert: Einerseits lassen sich digitale Lehrmittelinhalte heute flexibler entwickeln, individueller nutzen und vielfältiger einsetzen als je zuvor. Andererseits können solche digitalen Inhalte heute deutlich einfacher kopiert und weiterverbreitet werden als analoge Inhalte. Zusätzlich verschwimmen durch das Internet und seine Online-Dienste die klaren Grenzen des Klassenzimmers immer mehr. Lehrpersonen oder Schülerinnen und Schüler bewegen sich dabei oft im Graubereich des Urheberrechts. Je nach Sichtbarkeitseinstellung der Online-Dienste können Schülerinnen und Schüler ihre Arbeiten nicht nur mit ihrer Klasse teilen, sondern auch öffentlich im Internet.[3]
Urheberrecht und KI-Systeme
Der Einsatz von generativen Machine-Learning-Systemen (GMLS) bzw. KI-Systemen eröffnet seit wenigen Jahren neue Möglichkeiten, insbesondere bei der automatisierten Erstellung von Texten, Bildern und weiteren Unterrichtsmaterialien. Für diese Erstellung benötigen die GMLS Daten, also beispielsweise Lehrmittelinhalte. Oft werden diese Lehrmittelinhalte ohne die Zustimmung der Lehrmittelverlage verwendet. Ohne die Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers stellt das Hochladen eines urheberrechtlich geschützten Werks gemäss geltendem Urheberrecht eine Rechtsverletzung dar. Es ist jedoch schwierig, einen solchen Verstoss rechtssicher nachzuweisen.
Der Einsatz von generativen Machine-Learning-Systemen (GMLS) eröffnet seit wenigen Jahren neue Möglichkeiten, insbesondere bei der automatisierten Erstellung von Texten, Bildern und weiteren Unterrichtsmaterialien.
Da das Schweizer Urheberrechtsgesetz auf viele Fragen der Digitalisierung keine befriedigende Antwort mehr liefern konnte, wurde es 2020 revidiert. Im Jahr 2025 wurde zudem beim Bundesrat eine Motion eingereicht, die einen besseren Schutz des geistigen Eigentums vor KI-Missbrauch verlangt.[4] In der Motion wird gefordert, dass urheberrechtlich geschützte Werke für das Training von künstlicher Intelligenz und generativen KI-Angeboten nur mit einer ausdrücklichen Zustimmung der Rechteinhaberinnen und -inhaber genutzt werden dürfen. Daneben laufen weitere politische Initiativen, die die Nutzung von künstlicher Intelligenz bzw. GMLS reglementieren sollen.
Die Kampagne «share fair»
Da die Volksschule öffentlich finanziert ist, werden Lehrmittel fälschlicherweise oft als frei verfügbares Gut wahrgenommen und ohne Berücksichtigung des Urheberrechts genutzt. Deshalb haben die Schweizer Lehrmittelverlage sowie der Schweizerische Buchhändler- und Verleger-Verband SBVV die Kampagne «Fair kopieren» lanciert, um auf das Thema Urheberrecht bei Lehrmitteln aufmerksam zu machen. 2017 hat die Interkantonale Lehrmittelzentrale ilz einen Bericht zum Urheberrecht im ilz.fokus veröffentlicht und dabei auf diese Kampagne verwiesen.[5]
Klare und zugängliche Informationen – unter anderem zur Nutzung von KI-Systemen – unterstützen die Lehrpersonen bei der urheberrechtskonformen Nutzung von Lehrmitteln.
2025 wurde die Kampagne «share fair» lanciert. Sie knüpft an die frühere Kampagne «Fair kopieren» an. Ziel der Kampagne ist es, Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler sowie Dozierende und Studierende über den korrekten Umgang mit urheberrechtlich geschützten Materialien zu informieren. Sie zeigt auf, wie diese Materialien im Schul- und Hochschulalltag genutzt werden können, ohne das Urheberrecht zu verletzen. Klare und zugängliche Informationen – unter anderem zur Nutzung von GMLS – unterstützen die Lehrpersonen bei der urheberrechtskonformen Nutzung von Lehrmitteln. Auf der Webseite share-fair.ch und im Kampagnenmaterial werden die wichtigsten Regeln zum Urheberrecht verständlich erklärt.
2. Herausforderungen der Lehrmittelverlage für das Urheberrecht in Zeiten fortschreitender Digitalisierung
Aus der Perspektive der Lehrmittelverlage ergeben sich in Zeiten fortschreitender Digitalisierung verschiedene Herausforderungen, wie das Gespräch mit den beiden Verlagsleitern Dirk Vaihinger vom Lehrmittelverlag Zürich und Patrik Wettstein vom Klett und Balmer Verlag verdeutlichte.
Urheberrecht und Lehrmittel
Wie einleitend erwähnt, gilt das Urheberrecht in der Schule genauso wie in anderen Bereichen: Es schützt geistige und persönliche Schöpfungen. Von der Entwicklung bis zur Veröffentlichung eines Lehrmittels sind viele Personen beteiligt. Lehrpersonen wirken zum Beispiel als Autorinnen und Autoren an Lehrmitteln mit. Sie arbeiten dazu meist im Auftrag eines Verlags. Für ihre Tätigkeit erhalten sie Vergütungen, die teilweise vom Verkaufserfolg des Lehrmittels abhängen. Im Gegenzug übertragen sie die Nutzungsrechte an ihren Werken an den Verlag. Damit sich diese Investitionen für die Lehrmittelverlage lohnen, müssen Lehrmittel (analoge und digitale) zu fairen Preisen verkauft werden können. Es kommt gemäss den Lehrmittelverlagen vor, dass Lehrpersonen einzelne Teile aus Lehrmitteln kopieren, diese analog oder digital vervielfältigen und anschliessend ausserhalb der Klasse weitergeben. Dabei sind sich Lehrpersonen manchmal nicht bewusst, dass solche Handlungen rechtlich nicht erlaubt sind und gegen das Urheberrecht sowie teilweise auch gegen den Datenschutz verstossen.
Geteilte Verantwortung
Aus Sicht der Lehrmittelverlage tragen alle Beteiligten im Bildungsbereich einen Teil der Verantwortung im Umgang mit dem Urheberrecht, denn dadurch kann sichergestellt werden, dass weiterhin qualitativ hochwertige Lehrmittel entstehen und weiterentwickelt werden können. Für die Lehrpersonen ist wichtig, dass sie gut informiert sind. Sie sollen wissen, was bezüglich Urheberrecht erlaubt ist und was nicht. Eine wichtige Rolle spielen die Schulleitungen. Sie können das Thema aktiv ansprechen und im Kollegium für mehr Klarheit sorgen. Schliesslich sorgt die finanzielle Unterstützung der Schulen durch die kantonalen und kommunalen Bildungsbehörden für eine ordnungsgemässe Beschaffung.
Alle Beteiligten im Bildungsbereich tragen einen Teil der Verantwortung im Umgang mit dem Urheberrecht.
Und auch die Lehrmittelverlage sind in der Pflicht: Soll beispielsweise ein Gedicht in einem Lehrmittel veröffentlicht werden, muss der Verlag seinerseits vorgängig die Nutzungsrechte klären und die Zustimmung der Rechteinhaberinnen oder Rechteinhaber einholen. Für diese Nutzung wird in der Regel eine angemessene Vergütung vereinbart. Eine der grössten Herausforderungen durch die fortschreitende Digitalisierung ist, dass Inhalte heute sehr schnell und sehr einfach geteilt werden können. Wo früher mühsam mit Schere und Leim einzelne Teile aus Lehrmitteln herausgeschnitten und zusammengeklebt werden mussten, reichen heute wenige Klicks, um Lehrmittelteile zu kopieren oder weiterzugeben. Das führt dazu, dass auch urheberrechtlich geschützte Inhalte leichter verbreitet werden.
GMLS als Herausforderung
Eine weitere Herausforderung entsteht durch GMLS. Neue Anbieter entwickeln Tools, die angeblich hochwertige Unterrichtsmaterialien erstellen können. Damit diese Systeme auch funktionieren, benötigen sie sehr grosse Datenmengen als Grundlage. Dabei werden teilweise auch urheberrechtlich geschützte Lehrmittel genutzt. Die Lehrmittelverlage haben die Erfahrung gemacht, dass auch Lehrpersonen manchmal urheberrechtlich-geschützte Inhalte aus Lehrmitteln in GMLS hochladen, um daraus beispielsweise neue Übungsaufgaben zu generieren.
Wo früher mühsam mit Schere und Leim einzelne Teile aus Lehrmitteln herausgeschnitten und zusammengeklebt werden mussten, reichen heute wenige Klicks, um Lehrmittelteile zu kopieren oder weiterzugeben.
Dazu kommen gemäss Döbeli Honegger (2018) die gestiegenen Entwicklungskosten für digitale Lehrmittel, denn es müssen multimediale und individualisierende Inhalte produziert oder spezifische Infrastrukturen entwickelt werden. Diese Aufgaben übersteigen in der Regel die Kenntnisse heutiger Autorenteams und es muss auf externe Dienstleister zurückgegriffen werden, was zusätzliche Kosten generiert.[6] Produkte mit hohen Entwicklungskosten müssen also über mehrere Jahre verkauft werden können, damit sich die Investitionen amortisieren. Wenn der rechtliche Rahmen nicht eingehalten wird, fehlen langfristig die Mittel für die Entwicklung neuer und die Überarbeitung bestehender Lehrmittel.
3. Praxisbeispiele
In diesem Teil werden die Herausforderungen der Schulen mithilfe von Praxisbeispielen beschrieben. Dazu wurde mit den beiden Verlagsleitungen Dirk Vaihinger und Patrik Wettstein diskutiert, wo die Grenzen der urheberrechtlich erlaubten Nutzung von Lehrmitteln liegen.
Eine Lehrperson erstellt eine Präsentation mit eingescannten Abbildungen, Diagrammen und Texten aus einem Deutschlehrmittel. Die Präsentation wird später auf die Schulwebsite geladen. Darf sie das?
Grundsätzlich ist es erlaubt, einzelne nicht zusammenhängende Teile eines Lehrmittels zu kopieren, jedoch nicht umfangreiche Abschnitte oder komplette Werke. Die Nutzung ist an klare Bedingungen geknüpft. Die verwendeten Inhalte dürfen ausschliesslich im Unterricht und innerhalb der eigenen Klasse eingesetzt werden. Wenn die Materialien hingegen über eine Schulwebsite veröffentlicht werden und damit einer grösseren Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, ist dies nicht zulässig.
Einzelne, nicht zusammenhängende Teile ausschliesslich für die eigene Klasse kopieren
Bildwerke ausserhalb der Klasse oder des Unterrichts verwenden und Bildwerke via Internet teilen
Eine Lehrperson hat eine Lizenz für ein Mathematiklehrmittel. Nun erstellt sie einen Screenshot einer digitalen Schulbuchseite und stellt dieses in OneNote. Darf sie das?
Wie im ersten Fall beschrieben, ist es grundsätzlich erlaubt, Teile aus Lehrmitteln für den Unterricht zu kopieren und zu verwenden. In diesem Fall könnte es also zulässig sein. Entscheidend ist, wer Zugriff auf das OneNote hat. Wenn nur die eigene Klasse darauf Zugriff hat, ist dies in der Regel erlaubt. Wenn jedoch weitere Personen oder Gruppen darauf Zugriff haben, ist dies problematisch. Ein wichtiger Punkt ist die zeitliche Begrenzung der Nutzung. Digitale Lehrmittel sind häufig nur für einen bestimmten Zeitraum lizenziert, oft für ein Jahr. Wird die Lizenz nach Ablauf nicht erneuert, ist die weitere Nutzung oder Bereitstellung der Inhalte nicht mehr erlaubt.
Einzelne, nicht zusammenhängende Teile ausschliesslich für die eigene Klasse kopieren
Dateien und Plattformen so verwenden, wie es die Lizenzverträge vorsehen
Zusammenstellungen von Ausschnitten mit anderen Lehrpersonen teilen
Eine Lehrperson veröffentlicht selbst erstellte Arbeitsblätter online auf einer frei zugänglichen Plattform. Die Aufgaben basieren inhaltlich stark auf einem bestimmten Lehrmittel, einzelne Grafiken wurden übernommen. Darf sie das?
Das zentrale Problem ist, dass die Arbeitsblätter öffentlich zugänglich gemacht werden. In der Regel ist es nicht erlaubt, Grafiken aus einem Lehrmittel zu übernehmen, sofern keine entsprechende Lizenz vorliegt. Viele dieser Grafiken werden speziell für das Lehrmittel erstellt oder von den Verlagen bei den Urheberinnen und Urhebern lizenziert. Erstellt eine Lehrperson Arbeitsblätter ausschliesslich für den eigenen Unterricht und verwendet diese nur im Rahmen der eigenen Klasse, ist dies in der Regel unproblematisch. Werden sie jedoch online veröffentlicht, gelten andere rechtliche Rahmenbedingungen. Besonders kritisch ist es, wenn die Materialien kommerziell angeboten werden. Im Zweifelsfall sollte direkt beim Lehrmittelverlag nachgefragt werden.
Ausschnitte zu eigenen Unterrichtsunterlagen zusammenstellen
Werke, die im Handel erhältlich sind, vollständig oder fast vollständig kopieren, speichern und teilen
Bildwerke ausserhalb der Klasse oder des Unterrichts verwenden und Bildwerke via Internet teilen
Nach einem Schulwechsel nimmt eine Lehrperson digitale Kopien von Lehrmittelmaterialien mit und verwendet diese an der neuen Schule, obwohl diese keine entsprechende Lizenz besitzt. Darf sie das?
Wenn eine Lehrperson eine gültige Lizenz besitzt, darf sie die entsprechenden Lehrmittel nutzen. Wenn eine Lehrperson keine gültige Lizenz besitzt, dann darf sie das nicht. Entscheidend ist, dass die Lizenz an die jeweilige Schule gebunden ist. In solchen Fällen kann sie nicht an die neue Schule übertragen werden. Es kann also vorkommen, dass Lehrmittelmaterialien weiterverwendet werden, obwohl die Lizenz an der neuen Schule nicht mehr vorhanden ist. Die Lehrmittelverlage sehen diesen Fall in der Regel pragmatisch und handeln oft kulant, da es zu vielen Schulwechseln von Lehrpersonen kommt. Letztlich ist es nicht falsch, beim Lehrmittelverlag nachzufragen.
Gespeicherte Ausschnitte aus Werken in der Klasse verwenden sowie Dateien und Plattformen so verwenden, wie es die Lizenzverträge vorsehen
Eine Lehrperson lädt eine Seite eines Französischlehrmittels in ein generatives Machine-Learning-System hoch und lässt zusätzliche Übungsaufgaben im gleichen Stil generieren. Darf sie das?
Wenn Inhalte ausserhalb des Lehrmittels mittels künstlicher Intelligenz weiterverarbeitet werden, werden diese an einen externen Dienstleister weitergegeben. Dadurch werden diese Inhalte ausserhalb des geschützten Unterrichtsbereichs genutzt und mit Dritten geteilt. Das ist nicht erlaubt. Oft ist bei der Nutzung von generativen Machine-Learning-Systemen nicht klar, was mit den hochgeladenen Inhalten passiert.
Lehrmittelinhalte in generative Machine-Learning-Systeme hochladen
Portrait der interviewten Personen
Dr. Dirk Vaihinger ist seit 2018 beim Lehrmittelverlag Zürich tätig und seit 2022 in der Verlagsleitung. Zuvor leitete er fast 20 Jahre den Zürcher Verlag Nagel & Kimche.
Dr. Patrik Wettstein leitet seit 2020 den Klett und Balmer Verlag mit Sitz in Baar, Zug. Zuvor war er unter anderem Geschäftsführer des Sportbekleidungsherstellers Odlo Sport. Zudem leitete er mehrere Start-ups und war als Interim-Manager tätig.
Literatur
Döbeli Honegger, B., Hielscher, M., & Hartmann, W. (2018): Lehrmittel in einer digitalen Welt. Expertenbericht im Auftrag der Interkantonalen Lehrmittelzentrale (ilz). Rapperswil: Interkantonale Lehrmittelzentrale ilz.
Mayer, B. (2017): Urheberrecht: Was geht das die Schule an? ilz.fokus Nr. 5. Rapperswil: Interkantonale Lehrmittelzentrale ilz.
ProLitteris. (2022): Merkblatt Schulen GT 7 – Nutzungen in Schulen (2022–2026). https://prolitteris.ch/wp_update2020/wp-content/uploads/merkblatt_schulen_GT_7_2022.pdf (besucht am 01.07.2026).
[1] Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE): https://www.ige.ch/de/etwas-schuetzen/urheberrecht/grundlegendes (besucht am 01.07.2026).
[2] Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE): https://www.ige.ch/de/etwas-schuetzen/urheberrecht/ein-werk-nutzen/urheberrecht-in-schulen (besucht am 01.07.2026).
[3] vgl. Döbeli Honegger, Hielscher & Hartmann 2018
[4] Motion Gössi «Besserer Schutz des geistigen Eigentums vor KI-Missbrauch» vom 20.12.2024
[5] ilz.fokus Nr. 5 – Urheberrecht: Was geht das die Schule an?, https://www.ilz.ch/sites/default/files/inline-files/171101-Dossier-5-Urheberrecht.pdf (besucht am 01.07.2026).
[6] vgl. Döbeli Honegger, Hielscher & Hartmann 2018, Seite 78.

Neuen Kommentar hinzufügen